Gestützt auf Art. 46 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1) sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2026 werden die nachfolgenden Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt:
- 521, 825, 954, 1521 (teilweiser Verbleib im Baugebiet);
- 718 (teilweiser Verbleib im Baugebiet und teilweise Umzonung in Gewerbezone GE I);
- 955 (Verbleib im Baugebiet und Überlagerung mit Sondernutzungsplanpflicht);
- 44, 46, 48, 925 (Verzicht auf Überlagerung mit Sondernutzungsplanpflicht);
- 411 (Verbleib in Wohn- und Gewerbezone WG2 und Ortsbildschutzzone);
- 365 (Änderung Schutzumfang Kulturobjekt);
- 195, 196, 209, 1237, 1249 (teilweise Umzonung in Verkehrsfläche im Baugebiet VFi);
- 159 (Anpassung Abgrenzung Wald in Abstimmung auf die Waldfeststellung).
Orientierend können zudem eingesehen werden (gegen diese Unterlagen können keine Einsprachen bei der Gemeinde Wolfhalden eingereicht werden):
Auflagefrist: 18. Mai 2026 bis 16. Juni 2026
Ort der Planauflage: Gemeindeverwaltung Wolfhalden, Dorf 36, 9427 Wolfhalden (während den ordentlichen Öffnungszeiten). Sämtliche Unterlagen sind während der Dauer der Planauflage hier aufgeschaltet.
Während der Auflagefrist kann gegen die Ergänzungen am Zonenplan Nutzung und Schutz, gegen den Zonenplan Gefahren und gegen die Zonenvorschriften des Baureglements (Artikel 5 und 6) bei der Gemeindekanzlei, zuhanden des Gemeinderates, Dorf 36, 9427 Wolfhalden, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun vermag. Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung zu enthalten.
Nach der Bereinigung allfälliger Einsprachen untersteht der Zonenplan und das Baureglement dem fakultativen Referendum.
GEMEINDERAT WOLFHALDEN