Gemäss Art. 10 der vorläufigen Verordnung über die Einwohnerregister, sind Sie verpflichtet einen
Zuzug, Umzug sowie einen Wegzug innert 14 Tagen der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden.
Sie können sich erst anmelden, wenn Sie sich in der alten Gemeinde abgemeldet haben.
Sie können sich wie folgt abmelden:
Diese Unterlagen müssen Sie zwingend zur Abmeldung mitbringen bzw. online zur Hand haben:
SchweizerInnen:
AusländerInnen: